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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Beschränkung der Minderjährigkeit auf das 2lteLebensjahr unscrin Culturzustaudc und den Bedürf-nissen des Zeitalters völlig angemessen seyn. Be-sonders wo die Eltern todt sind, bei der Kostspie-ligkeit einer vormnndschaftlichcn Verwaltung er-scheint diese Bestimmung als eine dringende Anfor-derung der Gerechtigkeit. Es möchte daher denRheinländern mit der Einführung der Bestimmungdes Preußischen Landrcchtö, welches den Majori-tatstcrmin mit Vollendung des 24tcn Lebensjahrs

Oette maiiie Subordination dans In, ropubliguo ^pourroit demander guo Is poro rcstat, pendaut savis, lo maitro dos bious de ses ontants, ooinmo iltut roZIo a Numv. Slais oola W est pas de I' espritdo In monarcliio. Iis 1' esprit d. I. I -iv. V. onp. 7, Indessen hat Montesquieu wohl darin gefehlt,daß er in dieser Beziehung Republik und Monarchiegradezu einander gegenüber stellt, so wie darin, daßer in der Monarchie der puissanco des umKlstratseine wesentlichere Wirksamkeit beilegt, als in der Re-publik, und noch dazu irgendwo den Grundsatz äußert!daß in der Monarchie das Gesetz der Bürger-Tugenden überhebe." Freilich ist der Unterschiedzwischen einer, noch in der Entwicklung begriffenenRepublik ungebildeter Völker, und der verderbten Mo-narchie hochcivilisirter Zeitalter sehr groß: in jenergilt die Tugend Alles, in der letzter» Nichts; in dererstem liegt die Stärke im Geist und in der Sitte,und nur diese halten die Form aufrecht: in der letzternhat die Form nur in Erschlaffung auf der einen, undin einer, dem wahren Geist der Gerechtigkeit entfrem-deten, machiaoellistischen Politik auf der andern Seiteeine schwache Gewähr ihres Bestehens, und jeder Sturmdroht ihr de» Einsturz.