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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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gewissen Punkte festhalten: in ihr hat das Jnte-stat-Erbrecht seine philosophische Begründung.Aeußerungen dieser Einheit sind: Vertrauen undEinheit des Willens. Vertrauen ist da, wo einBewußtsevn gemeinsamer Interessen, wo die wech-selseitige Ueberzeiigung vorhanden ist, daß Keinerein abgesondertes Interesse verfolgt, gleichgültigist gegen die Interessen des Andern, und diese sei-nen persönlichen Interessen aufopfert. Die Einheitdes Willens stellt sich besonders in dem Gehorsamgegen das Familienhaupt dar, ohne welchen keineEinheit besteht. Die Familie vollendet sich in derErziehung der Kinder, und lös't sich dann aus;der erwachsene Mensch, der zum Bewußtseyn seinergeistigen Selbständigkeit gekommen ist, sondert sichvon der Familie ab, gehört dann dem Staate alsbesondres Individuum an, und gründet, der Re-<gel nach, eine neue Familie; auch dann bleibt ihmzwar die erste Familie, als der Ausgangspunktder scinigen, heilig, aber das Interesse an derselbentritt gegen das Interesse an der neuen zurück.

Das Verhältniß der Eltern zu den Kindern istmehr sittlicher als rechtlicher Art; nnr wenig kanndas Gesetz in Beziehung auf die Erziehung derKinder gebieten; das Zwangsrccht dringt regelmä-ßig nicht in den Schoß der Familie; dagegen mußdas Recht, dessen erste Aufgabe es ist, den ver-nünftigen Willen des Individuums, die rechtlichePersönlichkeit zu schützen, den Satz aussprechen:daß die elterliche Gewalt, so weit sie dem Rechteangehört, mit dem Erziehungsbcdürfniß, d. h. mitder Entwicklung der vernünftigen Persönlichkeit,