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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Verhältniß der Eltern und Kinder.

V orm u ndsch aft.

^as Verhältniß zwischen Eltern und Kindern istein Natnrvcrhältniß: die Eltern haben dem Kind?sein Dascyn gegeben, dadurch ist für sie, wie unsrcvernünftige Natur uns sagt, die moralische Pflichtbegründet, das Kind nach Kräften seinem vernünf-tigen Lebenszweck entgcgcnzuführen; dieser Pflichtentspricht auf der Seite des Kindes: willige Un-terordnung, wie das unverdorbene moralische Ge-fühl sie schon lehrt, dankbare Anerkennung derWohlthatcu, welche die elterliche Liebe unablässigerweisit, so wie das lebenslängliche Bestreben, ab-zutragen an der nie ganz auszutilgenden Schuld.

Diese Gesetze der Natur soll der bürgerlich?Gesetzgeber achten; durch den echt-humanen Geistseiner Anordnungen soll er die moralischen Bandenoch zu befestigen suchen: aber es ist dies nicht di?einzige Rücksicht die ihn bestimmen muß; mchrervForderungen der Vernunft kommen hier gleichzeitigzur Sprache, und eine billige Vermittlung zwischenallen zu beobachtenden Rücksichten muß das Zielder Legislation scyn.

Die Ehe ist die Genesis der Familie; dieGatten bilden eine moralische Einheit, die auchim Rechte bis zu einem gewissen Punkte festgehal-ten wird. Aus der Ehe entwickelt sich die Fami-lie ; auch diese, wenn auch schon lockrere, und med?partikuläre Einheit muß das Recht bis zn einem