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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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trifft den zarteren weiblichen Sinn unendlich em-pfindlicher als den Mann selbst, mag die Klagenun gegründet, oder vcrläumdcrisch scyn; das Fa-milienglück ist ans immer vernichtet, und der häus-liche Friede dahin; und dies Alles zum Vorthseiner liederlichen Dirne, die vielleicht, oder vielmehrhöchst wahrscheinlich, nnr des gesetzlich stipulirtenVortheiles willen nach dem Gatten einer Andernangelte. Wenn die Ausnahme nicht die Regellächerlich machte, so wäre wahrlich Grund genugvorhanden, wenigstens gegen die Ehemänner keineSchwängerungsklagen zuzulassen, wo auch imUcbrr»gen das System beibehalten werden möchte.

Uebcrhaupt sst das Familienrccht des Land-rechtes reich an Bestimmungen die sich mit derWürde der Personen, und insbesondere des schonenGeschlechts, nicht vertragen; die üppigsten Belegedazu sind bereits gewürdigt: überdies enthält eseine Menge des kleinlichsten Details, welches lie-ber den Sitten überlassen wird; Vieles, worüberwohl schwerlich je, so lange die Welt steht, Streitvor Gerichte erhoben werden wird. *) Kanin möchtesich von einem einzigen Artikel des Code Dasselbesagen lassen.

5) S. z. B. Th. N. Tit. 1. §. 17S. IM. 132. 1WTit. 2. Z. 67. 68. n. s. w.

Bei manchen dieser Bestimmungen möchte mandas Sprüchelchen: nemo aä laotum oo^i xroxrZspotest in Erinnerung bringen; bei andern muß esuns einfallen, daß wir Deutsche sind, von denen T a -eitus tssrm. oap. 1S.Z sagt, „Ms ibi boni morosvalLM, gnam ulllü konno leZos."