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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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es einen Ausweg bietet, um, mit Umgehung derEhe, das Gewissen durch eine genügende Fürsorgefür die außereheliche Nachkommenschaft abzufinden,der Moralitat einen doppelten Nachtheil zufügt,nnd es ist dies um so bedenklichcrj, da das Land-recht dem Manne sogar das Adoptircn ohne dieEinwilligung der Frau gestattet. Auch hierinweicht das Rheinische Gesetzbuch vom Pr. Landrechteab, indem beide Arten von Annahme an Kindesstatt, die Nutollo «ilioioustz, wie die Adoption, vonder Einwilligung beider Ehegatten abhängig ge-macht ist; die Verfasser des Landrechts, durchunrichtige Begriffe von der Herrschaft des Man-nes, wie es scheint, irre geleitet, übersahen, daßes dem Wesen des ehelichen Verhältnisses zuwiderläuft, daß während der Ehe Ein Ehegatte ohneden andern legitime Kinder soll erwerben können.

Ter Code dehnt diesen Grundsatz mit Rechtanch auf die Anerkennung aus; er erlaubt es garnicht, daß ein Ehegatte während der Ehe, wederden andern Thcil, noch die aus dieser Ehe abstam-menden Kinder, durch Anerkennung eines mit einerandern Person gezeugten Kindes irgend in eineschlimmere Lage bringe. *55) In welcher unbe-schreiblich traurigen Lage befindet sich dagegen beldem Systeme der Schwängerungsklagcn die ehr-bare Gattin! Der ganze Schimpf einer solchen ge-gen den Ehemann gerichteten Klage trifft sie mit.

A, L. R- Th. II, Tit. 2. §. 676.»») Art.». S62. d. B- G- B.»55) S27. d. B. G. B.