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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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diese Fürsorge für das Kind den meisten Werth hatund der natürliche Vater auch noch am erstenzu dem Schritte sich entschließen wird, der ihnhinsichtlich des Kindes beruhigt, gar nicht andersmöglich ist, als durch die Ehe selbst. DiesesAdoptionssystem befördert also viel weniger, wiedas System der b.ogitiinmic> z-or i-esorchtum z-rio-«üchs, den verderblichen Glauben, daß man demheiligen Bande der Ehe sich entziehend, frivolerLust sich hingeben dürfe, und seinem Gewissen schongenüge, wenn man den Kindern einen Schein vonehrlicher Geburt verschaffe.

Die Lehre von der Adoption selbst ist im Rhei-nischen Gesetzbuche mit viel mehr Umsicht abge-faßt, als im Pr. Landrcchte; nur verdient die Aus-nahme, welche der Code von seinem verstandigenGrundsätze: daß die Adoption die Großjährigkcitdes Adoptanden, und eine vorgängige sechs Jahrelange Obsorge während seiner Minderjährigkeitvoraussetze, zu Gunsten Desjenigen macht, der denAdoptirer aus Wasser- Feuer- oder Kampfesnothgerettet, (S. Art. 345. d. B. G. B.) keinen Beifall-Frei mögen die Acußerungcn des Dankes bleiben:warum soll die Dankbarkeit sich im übereilten Ge-fühl eine Fessel anlegen, die sie so leicht wiederbereuen könnte! Im Landrechte ist die Adoptionder letzte, sichere Port, um die Frucht der Sündenunterzubringen, »nd wenn dies im Allgemeinen reinUebcl ist, so ist es doch im Landrcchte ein Uebel,welches durch die Gesetze über die Wirkungen deraußerehelichen Zeugung diese letztere selbst so sehrbegünstigt und so durch jede Maßregel, in welcher

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