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wünschen. Die Adoption mag da zn Hülfe kom-men, wo ein subsoguons m-lU'iip.muuin unstatthaftist; sie mag selbst den unglücklichen Geschöpfen curFamilicnband geben, die ihr Daseyn solchen Ver-irrungen verdanken, daß das Gesetz aus weisenRücksichten ihnen selbst die Anerkennung versagt. 'chDie Adoption kann auch in diesen Fällen mit demPrinzip bestehen; sie laßt über der Geburt denSchleier, und will für weiter nichts gelten, alsfür ein Analogen des natürliche n Verwandt-schaftsverhältnisses. Besonders nach RheinischemRechte ist dieses Mittel, unehelichen Kindern ei-gentliche Kindcsrechtc zu verschaffen, weniger ge-eignet, zu Zerstörungen der bürgerlichen Ordnunganzulocken und unsittliche Geschlechtsverbindungenzu begünstigen: denn die eigentliche Adoption kannvor der Großjahrigkeit des Adoptandcn nicht statthaben und auch die sogenannte 'I'ettollo ollieiouso,daspflcge-elterliche Vcrhältniß, kann vor dem lötenJahre des Kindes nicht angetreten werden. Es istalso die Einsetzung des Kindes in eigentliche Kin-dcsrechte für dessen erste Jugendjahre, wo doch
Art. 225. d. B, G. B. „vettg reconuuisLMiLL uo xourrn,uvoir Neu uu proüt dos enkuiNs nes M uu oommLiLSinoLstuoux ou !tt!uN5ri,r." 242. „Hu Lukuublls sorn sumuis udmis :>. In ivLlieroliL, sott ds Inputornils, soie (iL Nr muternite, duns iL L!(S, »ü,snivunt 1' rrrt. 33Z, In reoonnuissuULö n' est xus-Mmiss." Wie mit diesen Grundsätzen die Bestim-mung: daß solche Kinder einen Anspruch auf Alimentemachen können, (s. Art. 762. 762.) zu vereinigen ist,darüber vergl. Leere Lsxrit du Lods ktuxoteoo,tcim 4. xuZ. 184. SS,