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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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es überhaupt an einem richtigen Prinzip'. Mankann wohl davon sprechen, daß das natürliche Kinddurch Anerkennung gegen seinen Vater Rechte er-lange, hingegen auf das Vermögen der Verwand-ten von Vater und Mutter keinen Anspruch vonRechts wegen habe, und die Anerkennung vonSeiten des natürlichen Vaters hieran nicht ändernkönne: mit diesen Grundsätzen vertragt sich auchnoch die rechtliche Fiktion, daß natürliche Kinderdurch nachfolgende Hcirath die Legimitat ox poslerhalten, und die Bestimmung, daß sie dieselbenRechte haben sollen, als wenn sie in dieser Elzeerzeugt worden wären; aber von dem Grund-satze, daß die Legimität eines Kindes einzig durchdie Ehe selbst begründet wird, darf das Gesetz,welches nicht die bürgerliche Ordnung zerstörenwill, nicht abgehen. Das Gesetz mag an die An-erkennung von Seiten des Vaters noch so bcdeik-tende Rechte knüpfen, und selbst von einer Thcil-nahme der Verwandten desselben an diesem Aucrken-mmgsakt Ansprüche gegen Diese abhangen lassen;aber die Bestimmung des Begriffes von legitimist juris publioi, und beruht ursprünglich auf Sitteund Lolksansicht, Privat-Dispositioncn und Fami,lien-Verträge können hieran nichts ändern, undselbst das Wort des Landesherrn kann nur denNamen, nicht die Sache geben.

Deßwcgen können die Rheinländer auch in die-ser Hinsicht keine Veränderung ihrer Gesetzgebung

*; Art. 758. d. B. G. B.5") Art. kW. Ebendaf.