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weder schon früher von beiden Eltern anerkanntworden sind, oder doch im Ehekontrakte selbst an-erkannt werden. ")
Wahrend der Code die Eristcnz der nnehelichcnKinder durch Anerkennung auf eine zweckmäßigeWeise sichert, im Ucbrigen aber Geschlechtsverbin-dnngcn außer der Ehe ächtet, für die Legalität derAbstammung durch die Ehe kein Surrogat bietee,und so die Ehe, das edelste sittliche Verhältnis unddie Sittlichkeit selbst befördert, laufen die Institu-tionen des Landrcchts auch hier wieder auf daSentgegengesetzte Ziel hinaus. Indem es mit dergrößten Humanität für die Wohlfahrt der nnebc-lichen Nachkommenschaft Sorge trägt, beschwichtigtes das Gewissen der Erzeuger, und begünstigt dieunsittlichen Verhältnisse; indem es den Erzeugerndie Aussicht eröffnet, die Vvrtheile der ehelichenAbkunft auch den in ordnungswidriger, unmora-lischer Geschlechtsvcrbindung erzeugten Kindern ver-schaffen zu können, ladet eS selbst zu Umgehungender Ehe ein und demoralisirt den Znstand der bür-gerlichen Gesellschaft.
Dem ganzen Systeme des Landrechts, daß un-eheliche Kinder durch höhern Orts genehmigte An-erkennung des Vaters hinsichtlich seiner legi-timirt seyn sollen, mit den Verwandten vonVater und Mutter aber nur durch Familien-Ver-träge in ein Familien-Verhältniß treten,
O Art. Wl. d. B. G. B.
S-) A. L. R. Th. Ii. Tit. 2. §. 601.Ebendas. Z. 60H. 60S. WS.