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Wer ist aber der Vater? ?ator est, grwm nnp^ti-ie äemonstrant. Allein beim unehelichen Kinde,zu dessen Vater sich Niemand bekennt, ist höchsteWahrscheinlichkeit in manchen Fallen, —Gewißheit nie zu erlangen. Indessen vorausgesetzt,der Vater laßt sich ermitteln: indem man aberDiesen einer schimpflichen Untersuchung bloß stellte,verdoppelte man die Gefahr, die über dem Hauptdes unschuldigen Kindes schwebte, und weil mandie Zahl der unehelichen Geburten imGanzen so unendlich vermehrt hatte, so mußtetrotz aller Bemühung, den Charakter der Schandehillwegzunehmen, die Zahl der Kinds mordeim Ganzen sich auch vermehren. Ein Gesetzbuchkann wohl durch Anordnungen, denen das religiöseund sittliche Gefühl des Volkes nicht zur Seitesteht, im Einzelnen die Moralität untergrabenund verführerisch den Sieg der Sinnlichkeit beför-dern, aber es kann die Begriffe des Sittlichen undRechten gar nicht, oder doch nur langsam undtheilweise zerstören. Wenn auch in den Stundender Lust, wo der Gedanke an die Folgen in denHintergrund tritt, das Schamgefühl sich leichter be-schwichtigen, die Angst sich einschläfern läßt!, somuß dennoch in der Stunde der Roth das Bewußt?seyn der Schande, welches kein Gesetz vertilgenkann, um so stärker und schrecklicher wieder er-wachen.
Mit dem ersten und höchsten Zwecke der Ge-setzgebung steht also 'das System des Landrechtsgradezn im Widerspruch, weil es, statt die Unsitt-lichkeit zu vermindern, dieselbe zur Sitte ausprägen