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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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will. Für die unehelichen Kinder mag das Ge-setz, welches die Untersuchung der Vaterschaft ver-bietet, dadurch das Weib in Zucht und strengerSitte sein Heil suchen lehrt und somit die unehe-lichen Geburten vermindert, — durch Anstaltensorgen, wie für arme und verwahrloste Kinderüberhaupt; dem Staate wird dadurch immer nocheine geringere Last aufgebürdet, als wenn beimentgegengesetzten Grundsatze die unehelichen Zeu-gungen überhand nehmen. Dieser Zuwachs derBevölkerung durch uneheliche Geburten kann wahr-lich nicht als eine wohlthätige Frucht der Gesetz-gebung angesehen werden. Er ist weder als Be-weis von der guten Wirkung der zur Verhütungdes Kindsmordcs getroffenen Maßregeln, noch auchan sich als eine gute Spekulation der Staatsver-waltung zu betrachten: man möchte denn etwa dievöllige Zernichtung der bisherigen sittlichen Be-griffe und die Abolirung der Ehe als einen erfreuli-chen Erfolg ansehen. Diese Philosophie würde denRuin der moralischen Welt herbei führen; über-haupt kann die Rücksicht auf die Bevölkerung desStaats hier gar nicht in Anschlag kommen, so we-llig wie die Bereicherung der Sportclkasse, die auchbei den vielen Schwängcruugsprozcsscn nicht übelfahrt. Die Welt wird nicht entvölkert durch Ver-minderung der Unzucht, und lieber ein paar tau-send Bürger weniger als eine verderbte Race.

Diese Gründe dürften für hinreichend gelten.

*) lieber diesen Gegenstand sergleiche von Oppen'SBeiträge. S. 103. und folg. — Desselben Berglei»chung der franz. und preuß. Gesetze. Heft l. S- 5?.