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Außereheliche Zeugung, Legitimation,Anerkennung, Adoption.
Erhebung des Volkes zur höhern Sittlichkeit istder erste, einzige Zweck des Staats. Die Geboteder Moral erfordern daher im Rechte die erste Be-rücksichtigung; ein Gesetz, welches Nebenzwecke vor-walten laßt, oder die ersten Anforderungen derSittlichkeit verkennt, wirkt dem Zwecke der Gesetz-gebung entgegen.
Der Grundsatz: daß die Gesetze die Schrankender Sitte befestigen, der Unstttlichkeit nirgendwo Be-günstigung gewähren sollen, dient der Bestimmungdes Rheinischen Gesetzbuches zur Rechtfertigung,daß die Untersuchung der Vaterschaft, abgesehenvon dem Falle der Entführung, gesetzlich unzulässigist. Das Pr. Landrecht ging von der wohlmei-nenden Idee aus, daß das schwächere Geschlecht inSchutz genommen werden müsse; es übersah aber,daß dies am wirksamsten geschehen konnte, wennes gegen sich selbst zuerst in Schutz genom-men wurde: indem es die Verführte, dem Verfüh-rer gegenüber, begünstigen wollte, begünstigte es dieVerführung selbst, und erleichterte dem Verführer sein
Art. 3W. d. B. G. B.: ttu, ruoiierelis Us Zu pa-ternits est iutsrMts. virus Ig ous cl' enZevsinent,lurslzus I' «choinis cle est suluveinsud ss rirppvrtieruA, oelle äs tu eoncsptwu, Is ruvisseur iwurru. ßtrs,sur tu. döiiururlö Ues Mrtiss iutsrossees, Neelure xerorio 1' ellMut.