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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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da ihr aber ihr eigentlicher Reiz durch das Land-recht genommen wurde, so erhielt sie nur geringeAnwendung.

ten Willen unserer Regierung, den Bedürfnissen ihrerUnterthanen überall Abhülfe zu bringen, aber auchdas unzweideutige Bekenntniß der wahren Lagedes Rechts. So viel Gutes die Schiedsgerichte zuver-lässig stiften können, so geht ihnen doch die Fähigkeilab, das Nebel in der Wurzel zu heben, und ihr Werthist nur problematisch. DaS bürgerliche Recht und daSProzoßgesctz müssen so gestaltet scpn, daß das wahreRocht noch erkennbar ist und ohne große Schwie-rigkeiten geltend gemacht werden kann. Dies istder Zweck der Justiz : ste entscheidet auf den Grunddes Gesetzes, nach Anleitung der Rechtswissenschaft;ein Arbitrium, Hillkühr, ist ein unvollkommenes Sur-rogat: der Knoten soll aufgelöst, nicht zerhauen werden-

Nicht mindere Bedenken, jedoch zum Theil andrerArt, bestehen gegen die so beliebten Gcneral- Kommis-sionen. Schnelle, wohlfeile und unpartheiische Abhülfelokaler Bedürfnisse ist von einer Behörde, die an ei-nem entfernten Hauptorts restdirt, eine gewisse selbst,ständige Herrschaft ansüb., und persönlich dabei intcrcs.ssrt ist, daß das Geschäft Dauer habe, wohl schwerlich iudem Maße zu erwarten, als von den ordentlichen Rich-tern, die in der Nähe find, und mehr natürlichen Antriebhaben, im wahren Interesse ihrer Mitbürger zu wirken.

Als eine sehr erfreuliche Erscheinung hingegen dürftedie Verordnung vom tten Iuny tLZZ über denMandats-, den summarischen und den Bagatcll-Prozeßzn betrachten sepn: wir schon ste als die Borlänferineiner revidirten Gerichtsordnung an, die, ohne von dertheoretischen Vortrefflichkcit der Gerichtsordnung vomLten Inly 1792 etwas aufzugeben, an praktischemWerth Alles in der Prozeßgesetzgcbnng bisher Gelei-stete übertreffen wird.