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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Provinz sich nicht eignen. Im Staate gibt es nurnoch einen Gegensatz zwischen Fürst und Volk;dem Fürsten muß es frei stehen, eine Ehe nur alsPrivatmann abzuschließen, so daß seine Rechte alsStaats - Oberhaupt weder der Gattin noch denKindern aus einer solchen Verbindung einigenAnspruch geben: im Volke gibt es hierfür keinanaloges Verhältnis — Gleichheit und Gegensei-tigkeit gehören zum Wesen der Ehe; eine ange-traute Maitrcfse, die Stand und Rang des Man-nes nicht theilt, die sclbststandigc Verwaltungihres Vermögens behalt, **) oder wenn sie nochminderjährig ist, unter Vormundschaft bleibt,ist noch keine Ehegattin; es kann aber nur Einewahre Ehe geben: und deren Geiste sind Be-stimmungen, wie die angeführten, zuwider. Nachdem Entwürfe zum allg. Gesetzbuche war die Ehezur linken Land ein durch Vertrag bestelltes Eon-cubinat, Eopulation unnöthig, und dem Ehcherrndie Verstoßung schon um einer Vermögcnsverbcsse-rung willen, welche ihn in den Stand setzte, einestandcsmaßige Ehe einzugchen, gestattet. ****)

-) A. L. R. Th. II. Tit. 1. tz. 8SZ.

«O Ebendas. §. 874.

*5») Ebendas. §> 887.

zuz Grund dieses Instituts gab man an: „diedurch den Mangel eines zur Befriedigung desLurus erforderlichen Einkommens in den höhernStänden bewirkte Verminderung der Ehen und diedamit in Verbindung stehende Zunahme der Jmmora-lität." - Entw. z. allg. Ges. P. Th. l Tit. 1. §. 810.Anmerkung. — Um diesen Uebeln abzuhelfen, setzte