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zu Veranlassungen des Trcnnungsspruches erhobenwerden können, daß der Mißbrauch abgewendet,und die Grundidee von der Dauer und Unauflös-barkeit der Ehe nicht in ihrer Kraft geschwächt wird.
Dem Wesen der Ehe angemessen ist auch dieAnsteht des Rheinischen Rechts, daß man sich durchkein Verlöbniß zur Abschließnng der Ehe im Vor-aus verpflichten kann. Bis zum Moment der Ab-schließnng der Ehe soll das Gefühl gesteigert wer-den, vorher muß kein Nuhcpunkt gegeben Heyn.Wer kennt nicht die traurigen Folgen der voreili-gen Verlobungen ? tausend kalte und mißvergnügteEhen werden gar nicht abgeschlossen, wo völligeFreiheit des Rücktritts bis zum Abschluß der Ehestatt findet. Größere Vorsicht müssen allerdings dasMädchen und deren Eltern den Annäherungen desMannes entgegensetzen, damit sie nicht am Endeeiner langen Liebschaft zuletzt sich getäuscht undverlassen sieht; aber Zwang macht die Sache nichtbesser, und wenn auch ein grundloser Rücktritt auseinem schon zu großer Vertraulichkeit herangediehe-ucn Nerhältniß den Schuldigen in der öffentlichenMeinung brandmarkt, so darf doch, gerade weildie einmal abgeschlossene Ehe ein so festes Bandist und seyn soll, vor dem Abschluß die Freiheitweder direkt noch indirekt beschränkt werden.
Kaum scheint es nöthig, daß hier auch überdas Institut der Ehe zur linken Hand et-was gesagt werde. Als der bürgerlichen Ordnungund dem Grundcharakter der Ehe nach den ver-edelten Begriffen unseres Zeitalters widersprechend,dürfte es wenigstens zur Einführung in der Rhein-