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durch die Scheidung entfernt werden sollen, erst zuerzeugen, vielmehr die Verderbniß schon im Keimeersticken; dazu wurde derjenige Ehegatte, der ur-sprünglich die Scheidung nicht wünscht, wo dieGründe des Andern triftig sind, und ihm selbstderen Erörterung unwillkommen, um so eher be-stimmt werden, seine Einwilligung in die Schei-dung zu geben, und die Ehe in diesem Falle zmreonsontemeut uruiuel getrennt werden. Bei solcherEinrichtung dürfte dann auch die Beschränkung die-ser letzter« Scheidungsart auf gewisse Lebensalterund gewisse Jahre der Ehe wegfallen»
Möchte auch, was wir nicht glauben, dieseober eine ahnliche Einrichtung in der Gegenwartunausführbar erscheinen und eine höhere, edlereHaltung, ein würdigeres Bürgerthum voraussetzen,so dürfte ihr doch ein großer Vorzug vor der be-stehenden Rheinischen Gesetzgebung nicht abzuspre-chen scyn. Die causes cketermiuees des Code sindncmlich keineswegs ausschließlich Dasjenige, wasdas Wesen der Ehe zerstört, und also auch derenäußere Auflösung erheischt, oder wenigstens be-gründet. Dauernde Lieblosigkeit, ein rohes und denZwecken der Ehe völlig widersprechendes Verhal-ten, eine Ungleichheit der Charaktere, jdie auf dieDauer eine gänzliche Anfreibung und Vernichtungdes einen, schwächern Theils zur Folge habenwürde, alle diese Umstände zerstören das Wesender Ehe eben so sehr, wie die cause» äetermiueesdes Code, und es ist ein wichtiger Schritt zur Ver-besserung der bürgerlichen Gesetze, wenn diese Ver-hältnisse und Thatsachen mit solcher Behutsamkeit