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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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fördert, oder nur unbeschadet gelassen haben? odnicht vielmehr die Religion, höhere Geistesbildungund veredeltes Gefühl, die mit den Gesetzen inWiderspruch stehen, der Damm sind, der den Stromdes Verderbens noch aufhält? ob es aber dabeinicht ein unersetzlicher Nachtheil bleibt, daß dastägliche Beispiel unausgesetzt mit überredender Kraftdie leichtsinnige Lüsternheit mit sich fortreißt?

Wollte man die Freiheit der Scheidung aufeinseitiges Anrufen weiter, wie das Rheinische Ge-setzbuch ausdehnen, so müßte wenigstens durchWürde und Weisheit des gerichtlichen Verfahrensdafür gesorgt werden, daß diese Erweiterung dckSchcidungsfreiheit doch nur eine Wohlthat für denBesseren, dem Mißbrauche möglichst entzogen unddem Tugendgeiste mehr förderlich als gefahrlichwürde. Wer die Fortsetzung der Ehe unerträglichfände, müßte vor eine Jury würdiger, einsichts-voller Bürger treten, hier müßte er offen, allenfallsvon einem Freunde oder Rechtskundigen unterstützt,über die Gründe Rechenschaft ablegen, die ihn zndem wichtigen, die Interessen der Gcsammtheit soinnig berührenden Schritte bestimmten: und demandern Theile müßte es hier frei stehen, seine Ent-gegnungen zu machen; die beiderseitige Indivi-dualität und alle bestimmten Umstände müßten ge-nau erforscht und erwogen, und hiernach das Ur»theil gesprochen werden. Diese Prozedur würde inden bei Weitem meisten Fällen Jene, deren Motivedas Licht nicht ertragen können, von den Gcrichts-schranken zurückschrecken, und würde überdies, statt,wie eine verkehrte Gesetzgebung die Uebel, welche