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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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wird, daß ihm Mittel geboten werden, zu seinemZiele zu kommen, muß er unübersteigliche Schran-ken entgegenstellen; kann er auch den Mißbrauchnicht vertilgen, so muß er doch dem Gesetze imGanzen einen Geist einhauchen, der die Scheidungohne Roth, als eine Schandthat bezeichnet, dienicht geringer ist, als der Ehebruch selbst. DieserGeist aber ist dem Preußischen Landrechte nicht e>gen: ja in Erreichung dicseö Ziel sahen die Ver-fasser nicht einmal den ersten Zweck der Ehcgcsetze,und den nächsten Schritt zur Beförderung desgeistigen Wohls. Ihr nächstes Augenmerk warmöglichste Freiheit der Scheidung: diesen Grund-satz hüllten sie aber ein, und glaubten so, wie esscheint, von der einen Seite durch die Vcrschwei-gung des Grundsatzes schon vorgebeugt zu haben,daß nicht die gesetzliche Anerkennung des Grund-satzes die Ehebande lockere und zerreiße; von derandern Seite aber glaubten sie durch die faktischeAnerkennung des Grundsatzes den Bürgern diewohlthätigc Freiheit verschafft zu haben, die wirk-lich lockern Bande völlig zu lösen, so die Mensch-heit zu beglücken, und dem Staate lauter glücklicheEhen und einen zahlreichen Zuwachs der Bevölke-rung zu sichern. Leider aber begünstigte man ausdiese Weise die äußere Freiheit mehr, als die sitt-liche Freiheit des Volkes vertragen konnte; undwir dürsten wohl den Gesetzgebern, wenn sie heutewieder auferständen, mit der Frage entgegentreten lob denn wohl die vielen Tausende von Eheschei-dungen, die seit Einführung des Landrcchts z. B.in der einzigen Stadt Berlin gerichtlich ausgespro-chen worden sind, das geistige Wohl wirklich be-