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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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muß; ein Geist, den wir leider beim PreußischenLandrechte schmerzlich vermissen.

Wem diese Gründe für die Beschränkung derScheidungsfreihcit noch nicht genügend erscheinen,der möge nur den Gedanken recht lebendig auffassen,daß die eigentliche Ehescheidung überhaupt nur einInteresse hat, weil dadurch die Anknüpfung einesneuen Ehebandes möglich gemacht wird: sonst be-dürfte es ja keiner Scheidung, und bloße faktische,oder die gerichtliche Trennung der Personen unddes Vermögens würde den Zweck der Ehescheidungvollkommen ausfüllen. Grade diese Möglichkeitaber, das gewählte Loos mit einem noch reizender»,mehr versprechenden zu vertauschen, erregt leiderso häufig die Unzufriedenheit mit Dem, was manhat, die Begier nach Dem, was, zu begehren, schonLaster ist, den geistigen Ehebruch: und so ist dasGesetz, welches die Aussicht auf einen leichtfertigenWechsel des Ehebandcs eröffnet, selbst der ersteAnlaß der Sinncsverderbthcit, welche schamlos dieTreue aufzukündigen wagt, die sie geschworen. Jeweniger das Gesetz darauf bedacht ist, das Bcwußt-seyn zu erwecken, daß die Ehe das Leben abschließtund das Band unlösbar ist, um so weniger wirdcs auch die Augen verschließen für andre Reize,als die des Gatten, um so weniger das Herz Ein-drücken entfremden, die das eheliche Band schwä-chen und dessen Lösung zuletzt dem verirrten Gc-müthe als das einzige Heil erscheinen lassen. Dcß-wegen muß der Gesetzgeber den hohen Ernst desehelichen Verhältnisses nie aus den Augen verlie-ren; dem Wankelmuthe, der dadurch erst gefährlich