Druckschrift 
Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
Seite
219
Einzelbild herunterladen
 

219

richtige Verbindung von Strenge und Milde, Tu-gend und Resignation auf der einen Seite zur Sitteerheben, auf der andern die Freiheit und Wurdedes Individuums nicht durch beschimpfenden Ehe-zwang verletzen, und nicht durch übertriebeneStrenge selbst das heimliche Sittenvcrderbniß pro-vvzircn soll.

Wenn daher auch den Beschränkungen derScheidungsfreihcit, welche das Rheinische Gesetz-buch aufstellt, namentlich also auch der Beschrän-kung der Scheidung pur consentemont mutusl aufgewisse Fristen, im Einzelnen betrachtet, eine durch-greifende Zweckmäßigkeit nicht zugesprochen werdenkann, so geben sie doch dem Gesetzbuch in einerallgemeineren Rücksicht einen hohen Werth, indemsich darin der Geist der Gesetzgebung im Ganzenoffenbart, hohe Achtung vor des Ehebandes Hei-ligkeit und moralischem Sinne und ein Abscheuvorder Frivolität sich darin ausspricht, der demSinne des Volkes eine veredelte Richtung geben

5) Rehberg ist anderer Meinung: „Nur der CodeNapoleon enthält die freche Erklärung, daß die Eheblos als ein bürgerlicher Contrakt angesehen werdensolle." (Ueber dem Code Napoleon und dessen Ein-führung in Deutschland. Hannover 1314. Seite 121.)Diese Erklärung findet sich weder ausdrücklich im Code,noch läßt sie sich aus dem Geiste, in welchem dasEherecht abgefaßt ist, ableiten. Ein großer Unter-schied ist noch zwischen einem bürgerlichen In-stitut, und einem bürgerlichen Contrakt.Es dürfte wohl überflüssig sehn, die Unhaltbarkcit man-cher ähnlicher Jnvektiven nachzuweisen.

w*