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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Periode immer nur von relativem Werthe, da söeniemals ganz genau, sondern nur nach einem Un-gefähr, in durchschnittlichem Verhältniß, das Wesender Sache aufzufassen sucht. Indessen ist ein sol-ches Verfahren von dem Charakter des posstivenRechts untrennbar: Gleichförmigkeit und Bestimmt-heit sind wesentliche Erfordernisse des bürgerlichenRechtS; so ist es z. B. unstreitig besser, den Ter-min der Großjahrigkcit durch das Gesetz ein füralle Mal festzusetzen, als die Bestimmung desselbenin jedem einzelnen Falle dem Arbitrium zu über-lassen.

Nach dem Wesen und Geist der Ehe hat derCode auch diejenigen Fälle bestimmt, wo Ein Theileinseitig die Auflösung der Ehe verlangen kannund der andre das Ehe-Recht verwirkt hat.

Bürgerlicher Tod, das Aufhören aller Rechts-fähigkeit schließt auch die Aushebung des bürger-lichen Rechtsverhältnisses der Ehe, und aller dar-aus dem Vcrurtheilten bis dahin zustehenden Be-fugnisse in sich. '") Mit der religiösen und mora-lischen Verbindlichkeit des anders Theils haben wires hier nicht zu thun; aber im Rechte kann diesnicht anders scyn.

Die Verurtheilung des einen Ehegarten zueiner infamirenden Strafe berechtigt den andernzur Aufhebung des ehelichen Verhältnisses.Der Staat kann, indem er den Einen zum Misse-thäter und Ehrlosen stempelt, durch das bürgerliche

Art. 227. d. B. G. B.5*) Art. 232. ebsndas.