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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Gesetz einem Andern nicht die Verpflichtung auf-legen, mit dem vor den Angcn der Mitbürger Gc-brandmarkten das vertraute gemeinsame Leben fort-zusetzen.

Schwere Mißhandlungen und grobe Injuriensind nach Rheinischem Rechte gleichfalls ein Grundder Ehescheidung für den Beleidigten; das We-sen der Ehe ist hier bereits faktisch verletzt.Schreiende Beweise des Mangels an ehelicher Ge-sinnung, Angriffe, welche die Würde des Indivi-duums in dem Gatten kranken und sogar Gefabrfür Gesundheit und Leben besorgen lassen, müssen,dem Prinzip nach, dem beleidigten Thcile dasRecht geben, die Aufhebung der Ehe selbst zu ver-langen.

Ehebruch ist Grund zur Ehescheidung nachRheinischem Rechte, jedoch beim Manne nicht un-bedingt. Diese Einschränkung in Beziehungauf den Ehebruch des Mannes ist dem Prinzipzuwider. Treue und Ausschließlichkeit gehören zumWesen der Ehe; ob der Mann grade eine Con-cubine gehalten, ob er sie im gemeinschaft-lichen Hause gehalten, das kann hier nicht inBetracht kommen. Die Verletzung der Treue isttu jedem Falle ein Angriff auf das innerste Wesender Ehe, und muß im bürgerlichen Rechte für denGekränkten die Befugniß begründen, die Aufhebungdes von dem andern Theile faktisch nicht mehr an-erkannten, zerstörten Verhältnisses zu verlangen.Ob der Treubruch der Frau noch ein schaudern-

Art. 221. ebendas.»') Art. 229. 220.