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Hiernach erlaubt das Rheinische Gesetzbuch dirAuflösung einer Che nicht, welche bereits zwanzigJahre bestanden hat. Weniger ist die Bestim-mung, daß auch das fiinf und vierzigste Lebensjaiwder Frau der Scheidungsfreiheit ein Ende machensoll, durch ein Prinzip begründet. Dennoch hatsie Manches für sich; ist der Mann älter, als dieFrau, so treten auch hier die Motive des vorigenFalles ein, mag nun die Ehe bei reifcrem Alterabgeschlossen scyn, oder mag sie schon lange beste-hen. Jüngere Männer aber, die leider nicht seltendurch Eigennutz zu Mißhcirathen in Hinsicht desAlters verleitet werden, werden durch diese Bestim-mung, wenn auch von der Schließung solcher Ehenselbst nicht abgehalten, doch wenigstens, und zwarmit Recht, der Aussicht beraubt, bei bereits ge-schlossener Ehe dem andern Thcile durch üble Be-handlung die Einwilligung in die Wiedcrauflösungder Ehe abzudringcn. Das haben wir ja gradeam Landrechte getadelt, daß es der Niederträchtig-keit so viel Spielraum lasse: diesem Fehler habendie Verfasser unseres Gesetzbuches wenigstenstheilwcise zu entgehen gewußt. Ganz wird dieskeiner Gesetzgebung gelingen. Das weiseste Gesetzkann nicht alle Schleichwege versperren: wennauch in vielen Tausend Punkten das Gesetz denMißbräuchen zuvorkommt, so findet doch die mo-ralische Verderbtheit hundert Auswege, um daSZiel des Gesetzgebers zu vereiteln. Auch ist die Be-schränkung der Scheidungsfreiheit auf eine gewisse
Art. 277. d. B. G. B.»») Ebendas.