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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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liehe Scheidungsgründe sind, darauf kann es nichtankommen, weil das Rheinische Gesetz üdcrhauptden Grundsatz: daß wechselseitige Einwilligung dieEhescheidung begründe, gar nicht, wie das Land-recht, verleugnet, sondern nur die Freiheit derScheidung auf gegenseitige Einwilligung, aus mo-ralischen und politischen Rücksichten, möglichst ein-zuschränken sucht. Mit weiser Einsicht ist daherdie gegenseitige Einwilligung allgemein für unzu-reichend erklärt, wenn der Mann das 25te, dieFrau das 21te Lebensjahr noch nicht erreicht hat,oder wenn die Ehe noch nicht zwei Jahre besteht.Mit Recht haben die Gesetzgeber angenommen, daßdie Prozedur, welche nur ein Rcttungsmittel gegengrößere sittliche Ucbcl scyn soll, eine größere Eilenicht erfordern kann, als ihr durch diese Fristengestattet ist.

Für solche Ehegatten, welche schon bei gesetz-tem Alter sind und eine Reihe von Jahren miteinander gelebt haben, möchte ebenfalls das Verbotder Scheidung auf gegenseitige Einwilligung invieler Rücksicht zweckmäßig erscheinen. Der Staathat wenig Interesse mehr dabei, ihnen die Mög-lichkeit anderweitiger Wiederverheirathung zu ver-schaffen ; können sie sich nicht mehr vertragen, somögen sie sich absondern und einander meiden-durch ein förmliches Schcidungsvcrfahren würdensie ein öffentliches Aergerniß geben, und zwar nochum so mehr, wenn Spekulation auf neue Verbin-dungen die Triebfeder wäre.

-P Art. 275. 27b. d. B. G. B.