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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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aufzulösen, wenn er in den Jahren der rcifcrnBesonnenheit, und nachdem man sich hinreichendgegenseitig kennen gelernt, gefaßt wird, nach vor-gängigcr Befriedigung aller Interessen, welche hierzur Berücksichtigung kommen müssen, die Scheidungbegründet.

Durch eine Menge beschrankender Vorsichts-maßregeln, als Genngthuung für das öffentlicheInteresse hat daher das Rheinische Gesetz, insbe-sondre bei der Scheidung ans wechselseitige Ein-willigung, dem Leichtsinne gänzlich den Weg zuvertreten, und sogar durch die Ausnahme, durchdie Acngstlichkcit, mit der es sie zuläßt, und dieengen Schranken, mit denen es sie umgibt, dieRegel selbst noch zu befestigen gesucht. Die Auf-lösung ist an so viele Bedingungen geknüpft, soviele Formen sind vorgeschrieben, so lange Zwi-schenfristen sind angeordnet, und so viele Schwie-rigkeiten sind herbeigezogen, daß man da, wo zweiEhegatten auch durch alle diese Schwierigkeitennicht abgeschreckt werden, die Scheidung kaum nochals ein Uebel ansehen kann. Auch kann man dieseProzedur als einen humanen Ausweg betrachten,den das Gesetz gelassen hat, damit auch in solchenFallen, wo beiden Thcilcn daran liegt, die äußereEhre zu retten, und einen Schleier über die eigent-lichen Scheidungsgründe zu ziehen, der eine Ehe-gatte durch die bloße Einwilligung des andern indie Scheidung der Nothwendigkeit überhoben ist,durch Aufdeckung der eigentlichen Schcidungsgründe,— vielleicht grober oder empfindlicher Blößen desLetzter», die Auflösung der Ehe zu erzwingen. Obdiese Blößen dann wieder auch eigentliche gcfttz-