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wenn auch der Verbesserung und weiter» Ausbil-dung noch fähig, hält doch im Ganzen das eigent-liche Wesen der Ehe nach unfern veredelten sitt-lichen Begriffen fest. Ein reiches Feld von Er-fahrungen der früheren Perioden hatten die Gesetz-geber vor sich, und die Anforderungen der bürger-lichen Ordnung, welche sich im Laufe der Zeit alsunerläßlich ergeben hatten, führten auf die richtigeMitte zwischen Schcidungsfreiheit und Ehczwang,zwischen unmenschlicher Härte und verderblicherNachsicht. Schcidungsgründc mußten sie anneh-men; die meisten Religionen unsrer Staaten ge-statten die Scheidung in gewissen Fallen, und dadie Religion in der Regel die sittlichen Begriffebestimmt, so durfte das positive Recht eine Freiheit,die den sittlichen Begriffen gemäß ist, nicht be-schränken. Auch ist es immer noch besser, daß dasGesetz die Trennung gestatte, als daß ihm Duldungdes im Verborgenen schleichenden Lasters zur Noth-wcndigkeit werde, und in der Conseqncnz der Grund-satze lag es überdies, daß die bürgerlichen Rechte,welche mit der Ehe verbunden sind, gleich wie andreRechte durch Verletzungen der bürgerlichen Ordnungverwirkt werden können. Von der andern Seitemußten aber auch dem Leichtsinne und der Gewis-senlosigkeit feste Schranken entgegengesetzt, und desLasters sündliche Hoffnungen im Keime zernichte^werden. Dabei mußte auch der Grundsatz: daßdie Ehe, welche durch gegenseitige Einwilligunggestiftet wird, dem Begriffe gemäß auch durch ge-genseitige Einwilligung aufgehoben werden kann,ebenfalls in soweit in das bürgerliche Recht über-gehen, daß der dauernde Entschluß, die Ehe