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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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ßerwesentliche Umstände geknüpft werden. Sowerden z. B. die von Militarpersoncn ohne Cou-sens der Obern eingegangenen Ehen, oder die we-gen Standcsnnglcichheit verbotenen Ehen für nich-tig erklärt. Möge man den Soldaten aus sei-nem Stande, den Edelmann aus seiner Kaste aus-stoßen, wenn Jener für die abgeschlossene Ehe dieGenehmigung der Obern, Dieser die Einwilligungder interessirten Personen (??) nicht erlangen kann;in diesen Ständen gibt es einen Ein- und Austritt:der Offizier kann seinem Dienste, der Edelmannseinem Adel entsagen, es find dies nur Staats-einrichtungcn; die Ehe ist alter als Staat undStände, und das Naturgesetz heiliger als Dienst-reglements.

Das Eherecht des Rheinischen Gesetzbuches,

O Ebendas. §. S3S. SV.

*5) Zm schroffsten Widerspruch mit dem wahren Geisteder Ehe steht eine Anordnung des Landrechts, welclp!von Oppen (S. 98. 99. a. a. O.) hervorhebt.Nach §. 3?. Tit. t. des li. Th. ist eine, vor zurück-gelegtem löten Jahre von einer Mannsperson abge-schlossene Ehe ungültig; innerhalb sechs Monatennach erreichtem Alter kann diese Nichtigkeit nach §. 990-gerügt werden. Dennoch soll das obervormundschaft-liche Gericht auch Mannspersonen vor zurückgelegtemlöten Jahre die Che gestatten können, in so fern dieBraut und deren Vater sich der Bedingung unterwer-fen , daß diese Ehe innerhalb der ersten sechs Monat«nach erreichtem löten Lebensjahre soll widerrufen wer-den können. Hier haben wir also eine gültige Eb«mit einer Kündigungsfrist, welcher die Brauk undderen Vater sich rechtsverbindlich unterwirft.