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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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zuerkennen lassen kann. — Auch zeigt dieser Para-graph den Ehegatten, welche sich gegenseitig über-drüssig sind, einen unfehlbaren Weg, nm unterder Maske dcS eingewurzelten Absehens von dereinen, und des Widerspruchs gegen die Scheidungvon der andern Seite unfehlbar das Ziel zu er-reichen, welches das Gesetz auf direktes Ansuchenversagt, außer bei kinderlosen Ehen, die auf Ue-bereinkommen aufgehoben werden können.

Noch eine Menge andrer Mittel bietet dasLandrecht, durch welche Ehegatten, die beider-seits die Scheidung wünschen, unfehlbar zu ihremZiele kommen können, ohne daß grade durch einewirkliche oder erdichtete Schandthat — z. B. Ehe-bruch — der Erfolg der Prozedur erzwungen zuwerden brauchte. So tritt also indirekt das Ge-setz aufs Deutlichste mit dem Grundsatze hervor, denman direkt auszusprechen vermieden hat, daß dieEhe als ein Vertrag zur Befriedigung körperlicherZwecke, zur wechselseitigen Unterstützung und Erzeu-gung und Erziehung von Kindern, ihr Wesen nichtin der Dauer habe, sondern, nach der Naturder Verträge überhaupt, die Dauer von der bei-derseitigen Uebereinkunft abHange, und nur die Rück-sicht auf das Wohl der Kinder den fortgesetztenBestand der Ehe wünschenswcrth mache.

Wie wenig das Landrecht den wahrenCharakter der Ehe aufgefaßt hat, beweisen auchschon die vielen Nichtigkeiten der Ehe, die an au-

») Th. Ii. Tit. 1. §. 716.

Ebendas. §. 680. 634. 636. 6ök. u. s. w.