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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Gänzliche Freiheit der Scheidung nach einsei-tiger Willkühr zu gestatten, mochte auch der Phi-losophie des Landrechtcs zu bedenklich erscheinen;es wird daher festgesetzt, daß bloß wegen behaupte-ter Abneigung keine Scheidung statt finden solle.Indessen fand die verirrte Philanthropie auch dieseBestimmung zu hart, und gestattet dem Richter,»in besonderen Fallen, wo nach dem Inhalteder Acten (?) der Widerwille so heftig und tiefeingewurzelt sep, daß zu einer Aussöhnung undErreichung der Zwecke der Ehe gar keine Hoffnungmehr übrig bleibe, eine solche unglückliche Ehe zutrennen,« wobei dann derjenige Ehegatte, welchersolchergestalt ohne eigentlichen gesetzmäßigen Grundwider den Willen des andern auf der Scheidungbeharre, für den schuldigen Theil erklärt, und indie Ehcscheidungöstrafe vcrurtheilt werden solle.

Sonach kann man also, wenn man nur ernst-lich will, nemlich wenn man ein Geldopfer nichtin Anschlag bringt und es an recht häufigen undderben Aeußerungen des Widerwillens nicht fehlenläßt, jedesmal zu seinem Zwecke gelangen; vonder andern Seite können in diesem Paragraphenlistigere Charaktere die empörende Anleitung fin-den, wie man erst aus Spekulation heirathcn, dannden andern Ehegatten durch ein unerträgliches Be-tragen zur Scheidungsklage reizen, und so denPreis seiner Bemühungen sich zuletzt in einemAnthcile aus dessen Vermögen vom Nichteramte

») Cbendas. §. 717.«P Cbendas. h. ?1S. a. und b.