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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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schwachen, und den schlüpfrigen Pfad nicht zeigen,auf welchem man dem leidigen Joche sich entwin-den kann. Erhaben ist von dieser Seite betrachtetdie Satzung des katholischen Kirchenrcchts von derUnauflöslichkeit der Ehe, welches von dem Grund-satze ausgeht: daß der sehr seltenen Fälle wegen,wo Scheidung vielleicht eine Wohlthat scyn könnte,dem Leichtsinne der muthwillig ihr Wohl verscher-zenden Menschheit nicht so großer, verderblicherSpielraum gelassen werden müsse; daß das Lebeneine Prüfungsschnle sep; daß überhaupt die Eheein Band der Tugend sey, und die Tugend gradedarin bestehe, die Prüfungen und Ucbcl eines har-ten ehelichen Loses zu ertragen; daß die Gefahrsittlicher Uebel durch persönliche Trennung entferntwerden könne, daß aber das Eheband selbst nurdurch den Tod zerrissen werde, und kein Grund sotriftig sep, um dessen Auflösung und die Gestat-tung einer anderweitigen Verheirathung zu recht-fertigen.

Treue ist das Wesen der Ehe; sie ist ein Ver-trag für das Leben, Glück und Unglück sind fürden Einen, wie für den Andern; erst im Unglückebewahrt sich die Treue: verderblich muß es also aufden sittlichen Zustand des Volkes einwirken, wenndas Gesetz selbst die Treue grade da, wo sie mitOpfern verbunden ist, zur überflüssigen Empfindeleystempelt; dem Geist der Ehe zuwider bezeichnet da-her das A. L. R. Unglück des einen Ehegatten,nemlich körperliche und geistige Gebrechen, als trif-tige Gründe der Scheidung.

*) Th, II. Tit. t, s> KSK. KW.