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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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lich, und dem Wesen der Ehe zuwider seyn. Eheohne Liebe ist ein Leichnam ohne Leben; die Liebeaber gehört der Ewigkeit, die sinnliche Lust demAugenblicke an. Das erste Ziel des Gesetzes mußdaher dies seyn: die Festigkeit und Dauerhaftigkeitder Ehen möglichst zu befördern. Es ist ein fürch-terlicher Grundsatz, der sich in einer Anmerkungzum Entwurf des allgemeinen Gesetzbuches ausge,sprechen findet, »daß die Freiheit eines jedenJndividui, die unmenschliche Grausamkeit, dieder Gedanke an eine unauflösliche unglückliche Ehein sich fasse, erfordern, daß diese Unglücksszenenso viel als möglich verbannt, und dem Individuummöglichste Freiheit der Trennung gewährt werde.«

Die wesentlichen Eigenschaften der Ehe be-stimmt das Sittengesetz: sie beginnt mit dem Ehe-vertrage; Gründe der Auflösung dieses Vertragesmuß es geben; aber der Vertrag ist für das Lebenabgeschlossen; die Gründung der Familie durch dieEhe gehört dem Staate an, auch der Staat hatein Recht ans die Dauer der Ehen; das Recht deseinen Ehegatten an der Person des andern istdurch den Ehcvcrtrag für Lebenszeit bestellt; esgibt dafür keinen Ersatz, es kann verwirkt unddurch festen und unwandelbaren gegenseitigenEntschluß aufgehoben, aber es darf nicht entzo-gen werden. »Je larer das Gesetz ist, je leichterein geknüpftes heiliges Band zu zerreißen, ein ge-schlossener Vertrag durch einseitigen Entschlußaufzuheben ist, um so veränderlicher wird im Fort-lauf der Zeit die Gesinnung , um so unüberlegterund übereilter der Entschluß, vm so starker der