selbst und ihrem Wesen nichts. Erziehung derKinder ist eine natürliche moralische Verpflichtung,die auch der natürlichen Mutter gegen ihr unehe-liches Kind obliegt. ") Da durch die Ehe dasKind beiden Eltern gesetzlich angehört, so mußdas bürgerliche Gesetz die Verpflichtung beider Ehe-gatten zur Erziehung der Kinder als rechtlicheWirkung der Ehe aussprechen. Wechselseitige Un-terstützung der Ehegatten ist dem Wesen der Eheangemessen und unerläßlich; aber es ist unrichtig,wenn das Landrecht die beiden Satze an die Spitzestellt, »daß der Hauptzweck der Ehe Erzeugungund Erziehung der Kinder sey, aber auch zur wech-selseitigen Unterstützung allein eine gültige Ehe ge-schlossen werden könne.«
Daß das Rheinische Gesetzbuch das Wesen derEhe richtiger aufgefaßt hat, obschon eine Defini-tion nirgendwo gegeben ist, wird sich aus den ein-zelnen Bestimmungen ergeben, eben so, wie sichdas, was in den System des Preußischen Land-rechts Verfehltes ist, durch das Hervorheben derGrundznge desselben leicht darlegen läßt.
Die Daner der Ehe gibt dem Verhältnisse derGeschlechter erst die moralische Würde; eine bloßauf Zeit geschlossene Verbindung kann bloß sinn-
Die moralische Verpflichtung hat auch der Vatereines unehelichen Kindes. Eine andere Frage aber istes: in wie weit das positive Recht hier einen Zwangin Auwendung bringen kann. Hierüber im folgendenTheile dieses Abschnittes.
55Y Th. It. Tit. 1. §. 1. 2.