andern findet sich noch im Anhange ausgesprochen,und nur Dispensation wird erfordert. MitRecht verbietet das Rheinische Gesetzbuch solcheEhen schlechterdings. Wo die Vaterschaft ge-setzlich gar nicht cristirt, da ist freilich das Verbotvergeblich; indessen fallen in diesem Falle regel-mäßig auch die Motive des Verbotes weg', undder große Vorzug dieses Gesetzes ist es überdies :daß es durch die Strenge des Grundsatzes auchda, wo das Verbot an sich vergeblich ist, im All-gemeinen auf die Ansichten zu wirken, und dasbessere Gefühl zu bewahren und zu bestärke» sucht.Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, ist esauch eine Veredelung des Rechts, daß Schwägcr-schaft, gleich dem geschwisterlichen Vcrhaltniß, alsEhehinderniß gilt.
Der größte Vorzug des Rheinischen Gesetzbu-ches aber besteht unstreitig darin, daß es den Cha-rakter der Ehe selbst wahrhafter erkennt, und inden daraus entspringenden Folgerungen richtigerfesthält, als das Preußische Landrecht. Das Wesender Ehe besteht in der physischen und moralischenVerbindung von Personen verschiedenen Geschlechts:das moralische Band, welches die Vereinigung adelt,besteht in der Dauer, in der Treue und Ansschließ-lichkcit. Ausschließung dieser Eigenschaften, so wieAusschließung der Befriedigung des Geschlechts-triebes würde dem Sinn der Ehe zuwider scyn.Kindcrerzcngung ist die gewöhnliche Wirkung dieserVerbindung: Kinderlosigkeit ändert an der Ehe
P A. L. N. ebendas. Anh. §. 62.Art. 161. d. B. G. B.