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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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den Rcligionsparthei zu beauftragen. "0 Aus dem-selben Geiste hervorgegangen ist die eben so unhalt-bare Bestimmung des Landrechts, daß die Trau-ung Derer, welche zur Militärgerichtsbarkeit gehö-ren, ohne Unterschied der Religion von dem Feld-oder Garnisonprcdiger geschehen müsse. Diesenund unzahligen andern Ucbelstäuden ist nach Rhei-nischcm Rechte durch das Institut der bürgerlichenEhe von Grund aus abgeholfen. Hier kann derKatholik, welcher eine nach kanonischem Rechtewegen zu naher Verwandtschaft verbotene, nachCivil-Rccht erlaubte eheliche Verbindung eingehenwill, oder der bei Lebzeiten seines für bürgerlichtodt erklärten oder seines gerichtlich von ihm ge-schiedenen Ehegatten sich wieder verheirathen will,das bürgerliche Band der Ehe knüpfen, wel-ches die rechtlichen Wirkungen der Ehe bestimmt;die religiösen Gebrauche einer fremden Religion ineinem solchen Falle zu subsiituircn, hat gar keinenSinn, und geht höchstens auf Proselptcnmachereihinaus.

Wenn das Rheinische Gesetzbuch den Formender Religion, wie billig, alle Bedeutung in Be-ziehung auf das bürgerliche Recht genommen, sohat es sich um so mehr dem Geiste unsrcr gött-lichen Religion angeschlossen, die hohern Gesetzeder Sittlichkeit mit weisen Beschränkungen des er-sten Grundsatzes durch dringende Ncbenrückstchtcnzum Rechte erhoben, und das veredelte Volksge-fühl überall festzuhalten gesucht.

A. L, N. Th, ll. Tit. 11. §. 442-41». Anh. §. IN.Cbendas. §. 4S7.