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zwingen darf, seine Ehe priesterlich einsegnen zulassen nach dem Ritus der Religion, in der er ge-boren ist, so wenig er ihn zwingen darf, die Ehe-verbote seiner Religion zu rcspektiren, von denendas bürgerliche Gesetz nichts weiß: sowenig darf ereinen Diener der Religion zwingen, einer vom bürger-lichen Rechte nicht verbotenen Verbindung die reli-giöse Weihe zu ertheilen, wenn die Religion, derenDiener er ist, eine solche Verbindung untersagt, —weil die Religion frei ist in ihren Lehren und Dog-men, wie der Einzelne in seinem Glauben. Gegendiese einleuchtenden Wahrheiten finden wir nun imLandrechte die auffallendsten Verstoße. Indem esdie pricsterliche Einsegnung als integrirendcs Merk-mal der ehelichen Verbindung auch in Beziehungauf die rechtlichen Wirkungen der Ehe ansieht, sahes sich von der einen Seite gcnöthigt, gegen allesPrinzip, den Staat für berechtigt zu erklären, denBürger zur Beobachtung gewisser äußern Kirchen-gebränche und Einrichtungen derjenigen Religions-parthei, zu der er sich bekennt, zu zwingenvon der andern Seite aber der Staatsgewalt eineungeeignete Einmischung in kirchliche Dinge zuzu-gestehen, und namentlich für den Fall, daß »einkatholischer Pfarrer Anstand nimmt, eine Ehe,welche nach den Landcsgesetzen, erlaubt ist,um deßwillcn, weil die Dispensation der geistlichenObern nicht nachgesucht oder versagt worden, durchAufgebot und Trauung zu vollziehen,« die Ge-richte mit der Sorge für eine priesterliche Ein-segnung, allenfalls durch den Geistlichen einer frem-
P Der bereits angef, §. 112. des A. L. R. Th. Il, Tit. Lt.