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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Schon bei dcr Bestimmung der Eheverbotewegen zn naher Verwandtschaft bewährt das Rhennische Gesetzbuch seinen edlern Standpunkt. Werin der Familie hcirathet, geht regressiv gegen dieNatur zn Werke; so weit das verwandtschaftlicheBand noch vorherrschend und mit Bestimmtheitdem Gefühle erkennbar ist, muß die Geschlechts-neigung ausgeschlossen bleiben; Ehen zwischen Oheimund Nichte, zwischen Tante und Neffen sind darumdem richtiger» Volksgcfühle ein Grauel. Daß diesso ist, ist ein Gewinn für die Sittlichkeit: das Ge-setz, welches dies Gefühl durch Hinwegnahmc desEheverbotes zu vernichten sich bemüht, bringt dieSittlichkeit in Gefahr; das vertraute Zusammen-leben, welches sehr häufig zwischen dem unverhci-rathcten Oheim oder Taute, und dcr Familie desverhcirathctcn Bruderö Statt hat, und der beinahedem elterlichen gleich kommende Einfluß des Oheimsund der Taute auf die sittliche Eutwickelnug undden Sinn ihrer Geschwisterkinder überhaupt, kannleicht mit Hülfe der unbedingten Freiheit dcr ehe-lichen Verbindungen dieser Art die Reinheit dcrSitten im Schooße der Familie zernichten, die demGesetze so heilig seyn soll, und für Kuppeleien oderdoch solche Verbindungen, wo es wenigstens vondcr einen Seite an einer wahrhaften Gcschlcchtö-ncigung fehlt, ist hier ein weites Feld geöffnet.

") Auf eine genauere Begründung der Eheverbote zwi.scheu nahen Verwandten kann hier nicht eingegangenwerden. Die Familien sollen sich nicht in sich selbstzusammenziehen, sondern sich in den Staat hinein,nach außen, auflösen: die Einheit, nach deren Her-