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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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für das mehr fern stehende Allgemeine,dessen Bürgersinn kann mir von sehr zweifelhaftemWerth seyn: so wie umgekehrt der bessere Geist,der die Familienverhältnisse dnrchdringt, auch indas gestimmte Staatslebeu übergeht. Je mehr alsoin der rechtlichen Anordnung der Familienverhält-nisse die Sittengesctze d. h. die durch das erkannteSittcngesctz gegebenen Wahrheiten festgehalten sind,desto kräftiger ist das Wobl der Staaten und dasGedeihen der Menschheit im Allgemeinen gefördert-

Daß diesen Grundsätzen gemäß die RheinischeGesetzgebung im Vergleich mit dem Landrcchte durchwesentliche Fortschritte zum Bessern geadelt wird,wollen wir in möglichster Kürze zeigen.

Der erste Vorzug des Code besteht darin, daßer die religiöse Bedeutung des ehelichen Verhält-nisses von der rechtlichen rein absondert unddie Ehe, wie das bürgerliche Gesetz es auch derNatur der Sache nach thun muß, als bürgerlichesInstitut behandelt. Was den Einzelnen seine be-sonder» religiösen Begriffe lehren, darauf kann esim Rechte nicht ankommen, und das bürgerlicheGesetz kann nicht die Lehren des Sittengcsetzes,wie jede einzelne Religion im Staate sie gibt, auchfür die Angehörigen dieser verschiedenen Religionenzum Gesetze erheben; denn die Religion steht nebendem Staate, sie hat einen andern, und zugleichböhcrn Kreis: so wenig der Staat den Bürger zuder äußern Uebung irgend einer Religion und znder Beachtung ihrer Vorschriften zwingen darf,weil er ihn zur Religion selbst nicht zwingen kann,und die Uebcrzeugung frei ist, so wenig er ihn