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parthcien in der bürgerlichen Gemeinde durch ein«ander wohnen, und überhaupt die Vollziehung oderUnterlassung der religiösen Handlung in Beziehungauf das bürgerliche Recht billig ohne allen Einflußbleiben muß. — Dieser letztere Umstand wird beimEhercchte noch einmal zur Sprache kommen.
Die kirchlichen Nachweise werden hierdurchnoch nicht für überflüssig erklärt; für kirchlicheZwecke müssen sie, wie dies auch bei uns geschieht,immer noch geführt werden: wer in den geistlichenStand eintreten will, muß nachweisen, daß er ge-tauft ist; ein kirchliches Ehchinderniß kann durchdie Kirchenbücher coustatirt werden; aber das bür-gerliche Recht hat hiermit nichts zu thun: ob dasKind durch die Taufe einer Kirche angehört, dieskann bei der Frage: ob das Kind dem Staate an-gehört, und welche bürgerliche Rechte es geltendmachen kann, gar nicht in Betracht kommen; hiermuß der Ungetanste dem Getauften gleich stehen.Die kirchlichen Register können in gewissen Fallenbei der Beweisführung des bürgerlichen Standesnoch immer zur Berücksichtigung kommen; aber imAllgemeinen können sie nicht alS genügend ange-sehen werden; so steht z. B. die Trennung vonTisch und Bett mit der kirchlichen Ordnung inkeiner nothwendigcn Beziehung: hierüber kann alsoauch nicht füglich eine kirchliche Coutrolle angeord-net werden.
Es ist daher ein unbestreitbares Verdienst desfranzösischen Gesetzes um die bürgerliche Ordnung,daß es die Führung von Geburts- Trauungs- undSterberegistern den bürgerlichen Beamten übergeben