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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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parthcien in der bürgerlichen Gemeinde durch ein«ander wohnen, und überhaupt die Vollziehung oderUnterlassung der religiösen Handlung in Beziehungauf das bürgerliche Recht billig ohne allen Einflußbleiben muß. Dieser letztere Umstand wird beimEhercchte noch einmal zur Sprache kommen.

Die kirchlichen Nachweise werden hierdurchnoch nicht für überflüssig erklärt; für kirchlicheZwecke müssen sie, wie dies auch bei uns geschieht,immer noch geführt werden: wer in den geistlichenStand eintreten will, muß nachweisen, daß er ge-tauft ist; ein kirchliches Ehchinderniß kann durchdie Kirchenbücher coustatirt werden; aber das bür-gerliche Recht hat hiermit nichts zu thun: ob dasKind durch die Taufe einer Kirche angehört, dieskann bei der Frage: ob das Kind dem Staate an-gehört, und welche bürgerliche Rechte es geltendmachen kann, gar nicht in Betracht kommen; hiermuß der Ungetanste dem Getauften gleich stehen.Die kirchlichen Register können in gewissen Fallenbei der Beweisführung des bürgerlichen Standesnoch immer zur Berücksichtigung kommen; aber imAllgemeinen können sie nicht alS genügend ange-sehen werden; so steht z. B. die Trennung vonTisch und Bett mit der kirchlichen Ordnung inkeiner nothwendigcn Beziehung: hierüber kann alsoauch nicht füglich eine kirchliche Coutrolle angeord-net werden.

Es ist daher ein unbestreitbares Verdienst desfranzösischen Gesetzes um die bürgerliche Ordnung,daß es die Führung von Geburts- Trauungs- undSterberegistern den bürgerlichen Beamten übergeben