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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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parthcicn, die eine förmliche Kirche bilden, gegenden Staat, möglichst übereinstimmend festgesetzt,und die Kirchen-Ordnungen durch den Staat unddie geistlichen Vorsteher gemeinsam gegründet, undder politischen Ordnung angereiht werden; mancheBestimmung des Landrcchts, welche zu sehr in dasWesen der geistlichen Dinge eingreift, oder an sichschon in ein Gesetzbuch nicht paßt, wird dann ge-wiß nach den geläuterten Begriffen der Gegenwartund mit der Zartheit, welche der Humanität unsresZeitalters^ angemessen ist, verändert oder modifizirtgegeben werden können. Einzelnes sogar ganz weg-bleiben müssen; z. B. der H. 74. des Th. II. Tit. 11.

Die Bestimmung des allgemeinen Landrcchls,daß der Staat berechtigt ist, »jeden Einwohner zurBeobachtung der äußern Kirchengcbräuchc und Ein-richtungen derjenigen Ncligionsparthei, zu der ersich bekennt, in so weit anzuhalten, als davon,vermöge der Gesetze, die Bestimmung oder Gewiß-heit bürgerlicher Rechte abhangt,« zeigt inihrer völligen Prinziplosigkeit, zu welchen Jncon-

Zn wie fern sie (die Geistlichen) bei innerer Uebcr-zeugung von der Unrichtigkeit dieser Begriffe (ihrerMeligionsparthic) ihr Amt dennoch fortsetzen können,bleibt ihrem Gewissen überlassen." Freilich bleibteS ihrem Gewissen überlassen; denn welchem Gesetzgeberkonnte es einfallen, an eine innere Ueberzeu.gung, die nicht äußerlich hervortritt, äußere Folgenzu knüpfen? aber es ist eine Unflttlichkeit des Gesetzes,wenn es der Heuchelei noch eine positive Sanktionangedeihen läßt.'

**) z, 1(2. des Th. tt. Tit. 11.