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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Man muß überhaupt den Grundsatz mehr fak-tisch anerkennen, daß die Religion mit dem Rechtegar nichts zu thun hat; daß es gar nicht daraufankommt, was der Mensch glaubt, wenn es sichum den Schutz seiner äußern Rechte und um Vortheilebandelt, die er aus dem Staatsvcrbandc ziehensoll. Darum tragt die Gerechtigkeit die Binde, weilsie nicht auf die Person sehen darf: sie fragt nachden Handlungen der Menschen, aber nicht nachdem Glaubensbekenntnisse; im Gegcnthcil ist dasihre höchste Pflicht, heilig und unverletzlich zu hal-ten das Individuum, und Alles, was ihm eigenist, sein Gut, sein Leben und was ihm am theucr-sten und höchsten gilt: seine Uebcrzcugung, seinenGlauben, sein Recht, zu denken, was seine Ver-nunft ihn lehrt. Und nicht allein völlige Gleich-stellung aller Religionen im Rechte; sondern auchdie höchste Delikatesse bei allen Gelegenheiten zubeweisen, wo es sich um Anerkennung des Verdien-stes und um Beförderungen in den Staatsämtcru,überhaupt um alle Ehrcnvorziigc und äußern Vor-theilc handelt, muß der Negierungen erstes undheiliges Bestreben seyn!

Das Verhältniß der Kirchen und der Religi-on?-Diener zum Staate gehört dem öffentlichenRechte an, es liegt daher außer unsrcr Aufgabe,zu prüfen, in wiefern das Landrecht hier die Be-fugnisse der Staatsgewalt und die Stellung derKirchen richtig aufgefaßt habe; doch darf hier derWunsch ausgesprochen werden, daß so Vieles, washier noch im Dunkeln liegt, ins Klare gestellt wer-den möge; daß das Verhältniß aller Religions-