137
sehenden Thcilcs nicht übereinstimmt, mit Nachthci-len im Rechte zu belegen. Nur solche Religionen,welche Grundsätze ausstellen, die den ewigen Ge-setzen der Moral zuwiderlaufen, oder mit der be-stehenden, und als vernünftig erkannten bürgerli-chen Ordnung sich nicht vertragen, darf der Staat,wenigstens in ihren Aeußerungen, verbieten; Mei-nungen kann er nicht verbieten, auf diese kann ernur durch Belehrung einwirken.
Das Reinere und Bessere, das den Menschenmehr veredelt, der treuere Spiegel des Ewigen,Göttlichen, macht sich leicht erkennbar vor den Nc-belwcrken einer ungelautcrten Vernunft und denErfindungen einer beschränkten Einsicht. Bei höhe-rer allgemeiner Bildung und allseitig gewecktemNachdenken kann der Sieg der Wahrheit nichtausbleiben; durch Anregung des freien, geistigenVerkehrs mit Fernhaltnng alles dessen, was dieMoralitat und die bürgerliche Ordnung zerstört,befördere man daher den Sieg der Wahrheit, undman wird die Menschheit ihrem Ziele näher füh-ren. Deshalb ist auch zwischen im Staate aner-kannten, zwischen herrschenden und tolerirten Re-ligionen billig kein Unterschied mehr zu machen.Es ist höchst charakteristisch, wenn man sogar indiesen Dingen auf das historische Recht fußen will;die Begriffe von wohlerworbenen Rechtennoch biö hiehcr verfolgen und von einem Besitz-stande der Neligionsparthcien u. s. w. reden zuwollen, ist die krasseste Sünde gegen die Vernunft,mit der ein gebildetes Zeitalter sich beflecken kann.