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und die Herausgabe im Falle der Rückkehr sehrzweckmäßig angeordnet, und eine vorzügliche Be-achtung verdient die Bestimmung, daß Jeder, derein dem Abwesenden angeblich angefallenes Rechtin Anspruch nimmt, den Beweis führen muß, daßderselbe den Anfall erlebt hat.
Eine besondere Aufmerksamkbit von Seiten derGesetzgebung, auch in unsrcr Provinz, erforderndie Verhältnisse der Juden; die Aufgabe unsrcr Zeitist es in dieser Hinsicht, Dasjenige wieder gut znmachen, was Vorurtheil und Kurzsichtigkeit der frü-heren Zeitalter gesündigt hat. Es ist nicht zu leug-nen, daß die völlige Gleichstellung der Juden mitden übrigen Staatsangehörigen in den politischenRechten noch manchen Bedcnklichkcitcn unterliegt,und allerdings müssen die Juden noch Manchementsagen, was in zu schroffem Mißvcrhältniß zuden Sitten unsrer Völker und dem Charakter unsrerStaaten steht; indessen ist auch nicht zu verkennen,daß die Juden um so hartnackiger an manchemVorurtheile halten, je mehr man sie von der Ge-meinschaft des bürgerlichen und politischen Rechtsentfernt hält, und daß es immer noch besser ist,auf die Gefahr augenblicklicher Uebel hin, den lan-tcn Forderungen der Humanität nachzugeben, als
P S. Art. 135. d. B. G. B.
Natürlich erlöschen die Erbschaftsklagen des Ab-wesenden und seiner Rechtsnachfolger nur in der ge-wöhnlichen Verjährungsfrist. Vergl. Art. 13?. d,B. G. B.