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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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zweckmäßigere Bestimmungen über die Rechte derAbwesenden festgehalten, als dies im RheinischenRechte der Fall ist. Zwar gebührt hier den preu-ßischen Gesetzgebern das Verdienst, die Bahn ge-brochen zu haben in einer durch die früher» Gesetzesehr vernachlässigten Materie, und den französischenGesetzgebern kann man nur das Verdienst der Fort-bildung und Vervollkommnung des bereits aufge-stellten Systems zusprechen; *) allein es bleibtdies immer ein Verdienst, und gerade jener Um-stand berechtigt uns um so mehr zu erwarten, daßdie unverkennbaren Vorzüge unserer Gesetzgebungin dieser Materie bei der Revision nicht alleinunsrer Provinz nicht werden genommen, sondernauch bei der Revision der allgemeinen GesetzgebungPreußens einer bcsoudcrn Beachtung gewürdigtwerden.

Das Rheinische Gesetzbuch vereinigt offenbarauf eine sehr billige und humane Weise die In-teressen der muthmaßlichen Erben mit der dem Ab-wesenden schuldigen Berücksichtigung seiner Rechte.Stufenweise, mit zweckmäßigen Fristbcstimmungen,werden die zu Gunsten des Abwesenden getroffenenVorkehrungen gemindert, mit der größeru Unwahr-scheinlichkeit der Rückkehr die Befugnisse der Erbenerweitert, und zuletzt jede Beschränkung binweg-genommcn; auch wird die Sache bierdurch nichtmerklich komplizirt; außerdem sind die Verfügun-gen des Code in Beziehung auf den Fruchtgenuß

P Vcrgl. hierüber Grolman's Handbuch üb. d. CodeNapoleon. Vd. i. S. stlü.