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Nicht zu verwundern ist es, wenn in der Rhein-provinz schon höhere Ansprüche an die Gesetze inBeziehung auf Humanität und Achtung gegen dasIndividuum gestellt werden können, da eine so tiefeErniedrigung der geringeren Classen, wie in andernProvinzen unseres Staates, in dem Rheinlande zukeiner Zeit bestanden hat. Bürger ist Bürger; Unter-schiede der Herkunft und Bildungsstufe erfordern,nach des Rheinländers Begriffen, keine verschiede-nen Rcchtsstufcn, und die größte Befrcmdung würdein der Rhcinprovinz die gesetzliche Bestimmung er-regen: daß Personen ans dem Bauern- oder ge-meinen Bürgerstande Schmerzen-Geld sollen ver-langen können, die andern hingegen nicht.
Als ungeeignet, nicht der Sache, wohl aberder Form nach, möge daher auch die Bestimmungdes Landrechts ans der Gesetzgebung gelöscht wer-den: daß es verstattct scyn soll — »sich gegenwilde Thiere zu vcrthcidigcn.« Die Acugstlich-keit, mit welcher hier so sichtlich die Grenze zwi-schen dem ersten Menschenrechte auf dereinen — und dem Iagdgerechtsam auf derandern Seite gezogen wird, beleidigt das humaneGefühl.
Auch das Ncchtsverhältniß der Abwesenheitdarf hier erwähnt werden. In keinem Gesetze sindnoch die der Person schuldigen Rücksichten durch
A, L. R. Th. I. Tit. 6. §. 112. 114."*) A, L. R, Th. l. Tit. 9. §. 155.