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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Begriffen beschimpft es den Herrn, wenn er sichim Zorne an die Person des Dieners vergreift,und den Diener, wenn er es zu ertragen gesetzlichfür schuldig erklart ist, noch mehr, wenn er nichtnur Ausbrüchen des Zornes, sondern der kaltblütigdiktirten Züchtigung seinen Korper Preis gebenmuß. Möge das Verhaltniß durch die Gesetzge-bung zu einem Bande der Treue und liebreichenTheilnahme am gegenseitigen Wohl geadelt werden;möge die Gesetzgebung aber auch nicht aus denAugen verlieren, daß das Dienstbotenverhältnißmehr der Sitte, als dem Rechte angehört; daßdas Recht es nur mit dem Vertrage, und den,beim Maugel eines besonder«! Ucbereiukommcns,gesetzlich anzunehmenden Rechten und Pflichten zuthun hat, das Verhaltniß zwischen Herrschaft undDienstlcuten aber sich im Leben nach dein besonder«!Bedürfniß auf unzählige verschiedene Arten gestal-tet, und die Staatsregicrung hier unendlich mehrdurch moralischen Einfluß, denn durch starre Gc-setzesformen, einwirken kann. Freilich würde dieGesetzgebung ein schönes Ziel verfolgen, wenn sie,so weit sie es ohne Rechtsverletzungen und Jncon-vcnienzen vermöchte, auf Geist und Geinüth derDienstboten durch die Herrschaft auf eine vorthcil-hafte Weise zu wirken, und so die nieder«! Standedurch die höhern allmählig heranzubilden und zuveredeln sich bestrebte! Indessen denken wir mitden französischen Gesetzgebern: On Avnvorne mal,

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von den beiden Artikeln 1780. u. 81. d. V. G. B, —gänzlich fehlt.