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weis't uns der Enkel der übcrmüthigcn Kölner aufdas Statut seiner Vorfahren, welches dem Grund-sätze huldigte: »Ein Hausmann in seinem Haussolle so frei scyn, wie der Kaiser in seinem Land'.«Mögen daher auch der Rheinischen Gesetzgebungewig fremd bleiben die Bestimmungen des allge-meinen Landrechts und der Preußischen Gesinde-Ordnung vom 8- November 1810, wonach die Herr-schaft im Ausbruche des Zorns gegen das Gesindesich Thatlichkeiten erlauben darf, *) die Züchtigungder als Gesinde dienenden Untcrthanen-Kinder(deren es bei uns freilich keine gibt) gesetzlich ist,und sogar dem Pächter übertragen werden kann,und der Gebrauch der ledernen Peitsche sanktionirtwird. 55)
Gewiß waren in Preußen diese Bestimmungenein Uebcrgang zur Milde, und den Mißbrauchvielmehr beschrankend als befördernd, aber »eswäre ein großer Jrrthnm, aus diesem Erfolge aufdie Brauchbarkeit des Gesetzes für alle Gebicts-theile, insbesondere für das Rheinland, welches beider Lücke im Zivilrechte der Hülfe bedarf, aberdiese nicht mehr eben so, wie der frühere Leibei-gene oder gedrückte Untcrthan eines Grundherrn,in der Preußischen Gesinde-Ordnung zu erkennenvermöchte, zu argumeutiren.« Nach unseren
A. L. R. Th. II. Tit. 5. §. 77. — n. g. 7I. u. 77.
der Gesinde-Ordnung v. 8. Novbr. 1810.
A. L. R. Th. II. Tit. 7. 227.228. Anhang Z.105.
Bon Oppen. Beiträge zur Revision der Gesetze.Cöln 18Z3. Der Verfasser liefert uns in dieser Schriftschätzbares Material zu einer Gesinde-Ordnung fürdie Rheinprovittzen, denen eine solche — abgesehen