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thums fördernd ist der Grundsatz des Rheinische»Rechtes: daß das Recht der Abwehr unbefugterAngriffe auf Person und Eigcnthum dem Ange-griffenen selbst zusteht. Es ist irrig, wenn manglaubt, daß dieser Grundsatz mit der gesetzlichenOrdnung nicht bestehen könne; das Gesetz, welchesden Arm Dessen bindet, der sich ruhig und friedlichauf den Kreis seiner Befugnisse beschrankt, entfesseltden Arm Desjenigen, gegen dessen ungerechte An-griffe eS das Recht der Abwehr versagt, und ab-gesehen von der Unauöführbarkcit im Leben ist eseine Bestimmung, welche die Würde des ehrenhaf-ten Bürgers verletzt und das Eigenthum des ruhi-gen Besitzers Preis gibt: daß Selbstvcrthcidignngnur da erlaubt sepn soll, wo das Abwarten derHülse des Staates unersetzlichen Schaden zur Folgehaben würde. "0
Diese Beschränkung, welche bei deutscher Mä-ßigung üherhaupt, als Regel aufzustellen, durchausunzweckmäßig scheinen möchte, dürfte daher auch un-anwcndbar seyn in den Rheinprovinzen, die zu denLandern des fränkischen Stammes, des Stam-mes freier Männer, gehören, der erniedrigendemZwange und feiger Duldung immer abhold war vorde» andern deutsche» Stämmen. ^ Noch heute
-) A. L. R. Th. il. Tit. 20. §. 517. 52». Vgl. auchEml. §. 78. u. Th. 1. Tit. 7. §. 1-11. 1»5.
55) tleiis li'e.iiieoi-uiii inctvtii, iiuctnie <!,-« ooiulita,klirtls in -ii'inis, tieniii siiicis loeilvre, iirotunN» incousilin, oni'iioi'S nebilis et inciilumiz, — eimilvi'set s»eini>. oxiexiii, iiuMix, vetvx et »siiern. — I>eo-IvL- »N xnot. lex. Äül.