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lcn, *) wo grober Mißbrauch des Vertrauens ausRücksicht für das gemeine Wohl und namentlichfür die Sicherheit des Verkehrs, strengere Maßre-geln erfordert, Ausnahmen von diesem Grundsatzestatt finden. Wir erinnern ferner daran, daß derCode es nicht einmal erlaubt, persönlichen Arrestim Falle der Nichterfüllung von Verbindlichkeitenzu stipuliren, Bestimmung, die in den
Geboten der Humanität ihre vollkommene Recht-fertigung findet, um so mehr, da es auch das öf-fentliche Interesse nicht erlaubt, daß der Bürgerüber seine Freiheit verfüge. ***)
Nicht zu ihrem Vorthcile weicht die PreußischeGesetzgebung von diesen Grundsätzen des Rheini-schen Civilrcchts ab; schwankend zwischen Scho-nungslosigkeit und verderblicher Milde ordnet siebald die härtere Maßregel an, bald legt sie wiedereine ungemcssene Gewalt zur Ausübung der Mildein die.Hand des Richters, hier den Rechten desGläubigers zu nahe tretend, dort die Achtung vorder Person verletzend.
Der Achtung gegen das Individuum angemes-sen und die Sicherheit der Person und des Eigcn-
5) Art. WM, d. B. G. B. Vergl. auch, was Bigot-Pröameneu zu diesem Artikel sagt. »lotik«. 'lom.7. l>a^. 4. Ferner Art. 1142. und llwtlls. i'vm. ö.I>aZ> 19.
Art. 2063. d. B. G. B.
Mittermaier d. gem. beut. bürg. Prozeß IV.Beitrag. Seite ISS. u. folg.