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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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ganz oder stückweise verkaufen, unter seine Kindervcrtheikcn, mit der ncnitichen Freiheit und mitdem uemlichen Recht, wie dieses bei jedem städti-schen Grundstück, oder bei jedem andern Eigenthumder Fall ist. Hieraus folgt aber offenbar, daßBauer und Bürger bei uns nicht, wie in anderndeutschen Provinzen dem Stande, sondern nur demGewerbe nach verschieden waren.« *)

Darum dürfen wir es auch zuversichtlich er-warten, daß keine Beschränkungen der Freibeit desIndividuums, keine Ungleichheiten in den Rechtender Staatsbürger in die rcvidirte Rheinische Ge-setzgebung aufgenommen werden, als diejenigen,welche die Erfahrung als unumgänglich nothwendigausgewiesen; wir dürfen es erwarten, daß der we-sentliche Vorzug der Rheinischen Gesetze in solchenBestimmungen, in denen ein Geist der höheren Hu-manität unverkennbar sich ausspricht, nicht gering-schätzig wird übersehen werden.

Um nur einige Punkte herauszuheben, in de-nen die Rheinische Gesetzgebung die höhere Ach-tung vor dem Individuum an den Taglegt, so erinnern wir daran, daß nach RheinischemRechte die Erfüllung von Verbindlichkeiten regel-mäßig nicht durch Gewalt gegen die Person, durchpersönlichen Arrest, erzwungen werden kann, undnur in Handelssachen und einigen andern Fäl-

In der angef. Schrift:Urknndl, Widerlegung u. f. w.Seite SV.