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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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dcrs, als in individueller Gestalt, erschei-nen können, (daher im Alterthnme die Frage nachAemtcrn und Stimmrecht, im Mittelalter dieBildung der Stande, zur Zeit der Reformationder Kampf um Glaubensfreiheit, in England derNachdruck aufStcuerbcwillignng gelegt); daß Der-jenige, welcher den allgemeinen Begriffdavon geltend machen will, am ehesten in das Ge-gentheil, in den ärgsten Despotismus gcräth;« ^)ein bestimmtes Objekt muß das Streben nach Frei-heit haben, und in einer individuellen Gestalt mußdie Freiheit errungen werden, wie Zeit und Volks-thum, Bedürfnisse und Neigungen ihr einen prak-tischen Werth geben: aber indem man Regeln undOrdnungen konstruirt, um der Freiheit Form undFestigkeit zu geben, muß man sich hüten, daß dieFreiheit nicht eben durch diese Regeln beschränktund zerstört werde, und das Prinzip selbst nichtverloren gehe. Alle Kreise des bürgerlichen Lebensmüssen ihre Einrichtung erhalten ; es muß Gewerbe-Ordnungen und Agrikultur-Gesetze geben; aberFreiheit jedes S t a at s g e n o sse n in seinenWillensäußerungen, in dem Gebrauche seiner phy-sischen Kräfte, seiner intellektuellen und äußernMittel ist der erste und höchste Grundsatz; nurdas dringendste Bcdürfniß der Gcsammtheit recht-fertigt hier Einschränkungen; ihre historische Be-gründung ist natürlich von gar keinem Wcrthe,vielmehr muß der Beweis ihrer Notwendig-keit in der Gegenwart geführt seyn, wenn

Uebcr die geschichtliche Entwickelung der Begriffe vonRecht, Staat und Politik. Seite 141.